Strafe muss sein: Bussgeld bei einer Fahrradbeleuchtung ohne StVZO Regelung
Kaum ein Radfahrer ist heute noch mit einer Fahrradbeleuchtung unterwegs, die der Regelung nach der StVZO §67 entspricht. Für Radfahrerer besonders interessant ist dabei der §67, da dieser den Aspekt “Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern” beschreibt. Darin ist geregelt, welche Merkmale ein Beleuchtungssystem an Fahrrädern aufweisen muss. Das ganze Konzept ist allerdings etwas veraltet, so dass zum Beispiel technische Neuerungen wie die LED-Fahrradbeleuchtung nicht leicht nach der StVZO zu entwickeln ist.
Oft wird aus diesem Grund die Frage gestellt “Was passiert eigentlich, wenn mich die Polizei mit meiner Fahrradbeleuchtung anhält und feststellt, dass diese nicht der Norm nach StVZO entspricht?”. Dies wiederum wird durch den Bussgeldkatalog geregelt (wir sind ja schließlich in Deutschland und nicht in Vietnam!) und demzufolge kommen für folgende Vergehen jeweils 10 EUR als Bußgeld in Betracht:
- Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen ohne lichttechnische Einrichtung laut §67 StVZO
- Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit einer nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtung laut §67 StVZO
- Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit batteriebetriebener Beleuchtung (ausgenommen laut §67 StVZO Rennräder unter 11kg)
Ich finde 10 EUR sind nach deutschen Verhältnissen noch recht human. Aber es könnte natürlich sein, dass man die Lichtanlage konfisziert bekommt, um Beweismittel zu sichern. Im schlimmsten Fall wäre dann heimlaufen angesagt, was je nach Fahrradtour schon eine härtere Strafe sein könnte, als 10 EUR zu bezahlen. 😉